Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 685b464

2. Nicht bör­sen­ko­tier­te Na­men­ak­ti­en

a. Vor­aus­set­zun­gen der Ab­leh­nung

 

1 Die Ge­sell­schaft kann das Ge­such um Zu­stim­mung ab­leh­nen, wenn sie hier­für einen wich­ti­gen, in den Sta­tu­ten ge­nann­ten Grund be­kannt­gibt oder wenn sie dem Ver­äus­se­rer der Ak­ti­en an­bie­tet, die Ak­ti­en für ei­ge­ne Rech­nung, für Rech­nung an­de­rer Ak­tio­näre oder für Rech­nung Drit­ter zum wirk­li­chen Wert im Zeit­punkt des Ge­su­ches zu über­neh­men.

2 Als wich­ti­ge Grün­de gel­ten Be­stim­mun­gen über die Zu­sam­men­set­zung des Ak­tio­när­s­krei­ses, die im Hin­blick auf den Ge­sell­schafts­zweck oder die wirt­schaft­li­che Selb­stän­dig­keit des Un­ter­neh­mens die Ver­wei­ge­rung recht­fer­ti­gen.

3 Die Ge­sell­schaft kann über­dies die Ein­tra­gung in das Ak­ti­en­buch ver­wei­gern, wenn der Er­wer­ber nicht aus­drück­lich er­klärt, dass er die Ak­ti­en im ei­ge­nen Na­men und auf ei­ge­ne Rech­nung er­wor­ben hat.

4 Sind die Ak­ti­en durch Erb­gang, Erb­tei­lung, ehe­li­ches Gü­ter­recht oder Zwangs­voll­stre­ckung er­wor­ben wor­den, so kann die Ge­sell­schaft das Ge­such um Zu­stim­mung nur ab­leh­nen, wenn sie dem Er­wer­ber die Über­nah­me der Ak­ti­en zum wirk­li­chen Wert an­bie­tet.

5 Der Er­wer­ber kann ver­lan­gen, dass das Ge­richt am Sitz der Ge­sell­schaft den wirk­li­chen Wert be­stimmt. Die Kos­ten der Be­wer­tung trägt die Ge­sell­schaft.

6 Lehnt der Er­wer­ber das Über­nah­me­an­ge­bot nicht in­nert ei­nes Mo­na­tes nach Kennt­nis des wirk­li­chen Wer­tes ab, so gilt es als an­ge­nom­men.

7 Die Sta­tu­ten dür­fen die Vor­aus­set­zun­gen der Über­trag­bar­keit nicht er­schwe­ren.

464Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

120 II 259 () from 26. Juli 1994
Regeste: Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5).

145 III 351 (4A_623/2018) from 31. Juli 2019
Regeste: Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4).

147 II 61 (2C_372/2020) from 26. November 2020
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 9 und Art. 12 lit. j BGFA; strukturelle Unabhängigkeit einer Anwaltskanzlei, die einem Alleinaktionär gehört; rechtliche und statutarische Auswirkungen des Risikos des Erwerbs von Aktien durch nicht anwaltliche Dritte, insbesondere im Todesfall oder bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Rechtsprechung zur Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft (E. 3.1 und 3.2). Risiko des Erwerbs von Aktien durch eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Person, insbesondere im Falle des Todes oder der Scheidung des Alleinaktionärs (E. 3.3-3.5). Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, Anwälte einer Gesellschaft aus dem Register zu löschen, wenn sie die Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr erfüllen (vgl. Art. 9 BGFA). Sie kann die Gesellschaft und/oder ihre zukünftigen nicht anwaltlichen Aktionäre allerdings nicht direkt zu bestimmten Massnahmen zwingen, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten und eine Löschung zu vermeiden (E. 4.1 und 4.2). Sie kann daher nicht verlangen, dass die Statuten der Gesellschaft einen nicht anwaltlichen Erwerber im Voraus verpflichten, seine Aktien an im Anwaltsregister eingetragene Personen zu übertragen (E. 4.3-4.5).

 

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