Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 727a

2. Ein­ge­schränk­te Re­vi­si­on

 

1 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne or­dent­li­che Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben, so muss die Ge­sell­schaft ih­re Jah­res­rech­nung durch ei­ne Re­vi­si­ons­stel­le ein­ge­schränkt prü­fen las­sen.

2 Mit der Zu­stim­mung sämt­li­cher Ak­tio­näre kann auf die ein­ge­schränk­te Re­vi­si­on ver­zich­tet wer­den, wenn die Ge­sell­schaft nicht mehr als zehn Voll­zeit­stel­len im Jah­res­durch­schnitt hat.

3 Der Ver­wal­tungs­rat kann die Ak­tio­näre schrift­lich um Zu­stim­mung er­su­chen. Er kann für die Be­ant­wor­tung ei­ne Frist von min­des­tens 20 Ta­gen an­set­zen und dar­auf hin­wei­sen, dass das Aus­blei­ben ei­ner Ant­wort als Zu­stim­mung gilt.

4 Ha­ben die Ak­tio­näre auf ei­ne ein­ge­schränk­te Re­vi­si­on ver­zich­tet, so gilt die­ser Ver­zicht auch für die nach­fol­gen­den Jah­re. Je­der Ak­tio­när hat je­doch das Recht, spä­tes­tens zehn Ta­ge vor der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ei­ne ein­ge­schränk­te Re­vi­si­on zu ver­lan­gen. Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung muss dies­falls die Re­vi­si­ons­stel­le wäh­len.

5 So­weit er­for­der­lich passt der Ver­wal­tungs­rat die Sta­tu­ten an und mel­det dem Han­dels­re­gis­ter die Lö­schung oder die Ein­tra­gung der Re­vi­si­ons­stel­le an.

BGE

119 II 259 () from 15. April 1993
Regeste: Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302, RevV); Eintragung einer besonders befähigten Revisionsstelle im Handelsregister. 1. Art. 3 Abs. 3 RevV befreit die gewählte Revisionsstelle, die ihre Unterlagen zur besonderen fachlichen Befähigung beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz hinterlegt hat, nach Erhalt eines Revisionsmandates in einem andern Verwaltungsbezirk von der nochmaligen Deponierung der Belege beim dort zuständigen Handelsregister (E. 2). 2. Eine juristische Person hat die besondere fachliche Befähigung als Revisorin, wenn sie in ihrem Betrieb über mindestens eine Person verfügt, welche die Anforderungen gemäss Art. 1 RevV erfüllt (E. 3). 3. Das öffentliche Interesse gebietet, dass die Hinterlegung der Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisoren im Hauptregister am Ort ihres Sitzes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird (E. 4).

131 III 38 () from 12. Oktober 2004
Regeste: Art. 727a-c und Art. 706 OR. Aktiengesellschaft; Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle. Gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit (E. 4.1 und 4.2), insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Revisionsstelle vom Mandat wegen der Höhe des ihr daraus zufliessenden Anteils an ihren gesamten Honorareinnahmen (E. 4.2.4).

138 II 440 (2C_237/2011) from 7. September 2012
Regeste: Art. 27 BV; Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und Art. 13 BGFA; Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien. Allgemeine Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis sowie der gesetzgeberischen Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland (E. 3-12). Tragweite der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der institutionellen Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) mit Bezug auf Anwaltskörperschaften (E. 13-22). Die institutionelle Unabhängigkeit ist gewahrt, wenn eine Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht wird (E. 17); Frage offengelassen hinsichtlich Multidisciplinary Partnerships (E. 23). Vereinbarkeit von Anwaltskörperschaften mit der Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 12 lit. b BGFA (E. 19) und dem Berufsgeheimnis des Art. 13 BGFA (E. 20). Vorkehren zur Wahrung der Unabhängigkeit in der zu beurteilenden Anwalts-AG (E. 23).

138 III 294 (4A_412/2011) from 4. Mai 2012
Regeste: Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR. Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens (E. 3.1.2-3.1.4); fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel (E. 3.1.1 und 3.2); Pattsituation (E. 3.1.5); Verhältnis von Art. 731b OR zur Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR (E. 3.1.6); Anwendung im konkreten Fall (E. 3.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden