Bundesgesetz
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Art. 733
B. Vergütungsausschuss 1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln. 2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats. 3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. 4 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen. 5 Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses. |