Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76

II. Be­fris­te­te Ver­bind­lich­keit

1. Mo­nats­ter­min

 

1 Ist die Zeit auf An­fang oder En­de ei­nes Mo­na­tes fest­ge­setzt, so ist dar­un­ter der ers­te oder der letz­te Tag des Mo­na­tes zu ver­ste­hen.

2 Ist die Zeit auf die Mit­te ei­nes Mo­na­tes fest­ge­setzt, so gilt der fünf­zehn­te die­ses Mo­na­tes.

BGE

87 II 234 () from 5. Dezember 1961
Regeste: Art. 43, 63 Abs. 2 OG. Es ist eine Rechtsfrage, welchen Sinn die zum Vertragsinhalt erklärten "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer haben. Sie untersteht dem schweizerischen Recht, wenn die Akkreditivbank ihren Sitz in der Schweiz hat. Art. 1 OR. Auslegung der Bedingung eines den erwähnten "Richtlinien" unterstellten Akkreditivs, wonach die Verschiffung "ungefähr Mitte September" stattgefunden haben müsse.

 

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