Bundesgesetz
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Art. 777a
II. Zeichnung der Stammanteile 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile. 2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
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