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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 777a
II. Zeichnung der Stammanteile
1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.
2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
1.
Nachschusspflichten;
2.
Nebenleistungspflichten;
3.
Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
4.
Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;