Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 783

N. Er­werb ei­ge­ner Stam­man­tei­le

 

1 Die Ge­sell­schaft darf ei­ge­ne Stam­man­tei­le nur dann er­wer­ben, wenn frei ver­wend­ba­res Ei­gen­ka­pi­tal in der Hö­he der da­für nö­ti­gen Mit­tel vor­han­den ist und der ge­sam­te Nenn­wert die­ser Stam­man­tei­le zehn Pro­zent des Stamm­ka­pi­tals nicht über­steigt.

2 Wer­den im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Über­trag­bar­keits­be­schrän­kung, ei­nem Aus­tritt oder ei­nem Aus­schluss Stam­man­tei­le er­wor­ben, so be­trägt die Höchst­gren­ze 35 Pro­zent. Die über 10 Pro­zent des Stamm­ka­pi­tals hin­aus er­wor­be­nen ei­ge­nen Stam­man­tei­le sind in­ner­halb von zwei Jah­ren zu ver­äus­sern oder durch Ka­pi­tal­her­ab­set­zung zu ver­nich­ten.

3 Ist mit den Stam­man­tei­len, die er­wor­ben wer­den sol­len, ei­ne Nach­schuss­pflicht oder ei­ne Ne­ben­leis­tungs­pflicht ver­bun­den, so muss die­se vor de­ren Er­werb auf­ge­ho­ben wer­den.

4 Im Üb­ri­gen sind für den Er­werb ei­ge­ner Stam­man­tei­le durch die Ge­sell­schaft die Vor­schrif­ten über ei­ge­ne Ak­ti­en ent­spre­chend an­wend­bar.

BGE

83 II 53 () from 28. Januar 1957
Regeste: 1. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Wann genügt der Berufungsantrag auf Rückweisung der Sache? (Erw. 1). 2. Art. 753, 827 OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Tatsachen, die allen Gründern bei der Gründung bekannt waren, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gründer ableiten (Erw. 2).

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

123 III 24 () from 2. Oktober 1996
Regeste: Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist.

 

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