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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 787

c. Rechts­über­gang

 

1 Ist für die Ab­tre­tung von Stam­man­tei­len die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung er­for­der­lich, so wird die Ab­tre­tung erst mit die­ser Zu­stim­mung rechts­wirk­sam.

2 Lehnt die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung das Ge­such um Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung nicht in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ein­gang ab, so gilt die Zu­stim­mung als er­teilt.