Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 958a

II. Grund­la­gen der Rech­nungs­le­gung

1. An­nah­me der Fort­füh­rung

 

1 Die Rech­nungs­le­gung be­ruht auf der An­nah­me, dass das Un­ter­neh­men auf ab­seh­ba­re Zeit fort­ge­führt wird.

2 Ist die Ein­stel­lung der Tä­tig­keit oder von Tei­len da­von in den nächs­ten zwölf Mo­na­ten ab Bi­lanz­stich­tag be­ab­sich­tigt oder vor­aus­sicht­lich nicht ab­wend­bar, so sind der Rech­nungs­le­gung für die be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens­tei­le Ver­äus­se­rungs­wer­te zu­grun­de zu le­gen. Für die mit der Ein­stel­lung ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen sind Rück­stel­lun­gen zu bil­den.

3 Ab­wei­chun­gen von der An­nah­me der Fort­füh­rung sind im An­hang zu ver­mer­ken; ihr Ein­fluss auf die wirt­schaft­li­che La­ge ist dar­zu­le­gen.

BGE

141 IV 369 (6B_462/2014) from 27. August 2015
Regeste: a Art. 9 BV; Stellenwert von Parteigutachten. Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (E. 6).

144 III 514 (4A_400/2017) from 13. September 2018
Regeste: Art. 269, 269a und 270 Abs. 1 OR; Klage auf Anfechtung des Anfangsmietzinses; Vorrang des absoluten Kriteriums der orts- oder quartierüblichen Mietzinse für Altliegenschaften; Begriff der Altliegenschaft. Eine Liegenschaft ist alt, wenn ihre Erstellung oder ihr letzter Erwerb beim Anfang der Miete mindestens 30 Jahre zurückliegt (E. 3).

146 IV 258 (6B_1406/2019) from 19. Mai 2020
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung (inhaltlich unrichtiger Kaufvertrag). Ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da ihm keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, soweit nicht besondere Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien ihrem wirklichen Willen entsprechen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1 und 1.2). Anwendung im konkreten Fall (E. 1.2). Die Tatsache, dass das Dokument vom Buchhalter des Verkäufers erstellt wurde, genügt nicht, damit ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt (E. 1.2.4). Ein simulierter Kaufvertrag stellt auch keine Falschbeurkundung dar, wenn er einzig dazu dienen sollte, die Ehefrau des Verkäufers im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu täuschen (E. 1.2.5-1.2.7).

 

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