Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2023)


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Art. 152

II. Be­fore the con­di­tion oc­curs

 

1 Un­til such time as the con­di­tion pre­ced­ent oc­curs, the con­di­tion­al ob­lig­or must re­frain from any act which might pre­vent the due per­form­ance of his ob­lig­a­tion.

2 A con­di­tion­al ob­li­gee whose rights are jeop­ard­ised is en­titled to ap­ply for the same pro­tect­ive meas­ures as if his claim were un­con­di­tion­al.

3 On ful­fil­ment of the con­di­tion pre­ced­ent, dis­pos­i­tions made be­fore it oc­curred are void to the ex­tent that they im­pair the ef­fect of the con­di­tion pre­ced­ent.

BGE

91 III 7 () from 18. Januar 1965
Regeste: Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung. Der Eintritt ist grundsätzlich zulässig unter Vorbehalt eines vom Richter dem Schuldner gemäss Art. 77 SchKG bewilligten nachträglichen Rechtsvorschlages. Die Betreibungsbehörden haben bloss summarisch zu prüfen, ob der Eintritt des Zessionars von vornherein abzulehnen sei wegen offenkundiger Formfehler der Zession oder wegen offenkundig begründeter materieller Einwendungen des Schuldners gegen den Zessionar. Wie hat das Betreibungsamt im Fall eines richterlich bewilligten Rechtsvorschlages vorzugehen? Kreisschreiben Nr. 7 vom 15. November 1899.

112 II 241 () from 25. April 1986
Regeste: Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b).

 

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