Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2023)


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Art. 787

c. Trans­fer of rights

 

1 Where the con­sent of the mem­bers’ gen­er­al meet­ing is re­quired for the as­sign­ment of cap­it­al con­tri­bu­tions, as­sign­ment be­comes leg­ally ef­fect­ive only when this con­sent is gran­ted.

2 If the mem­bers’ gen­er­al meet­ing fails to re­fuse con­sent to the as­sign­ment with­in six months of its re­ceipt, con­sent is deemed to have been gran­ted.

BGE

140 III 418 (4A_113/2014) from 15. Juli 2014
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).

 

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