Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 178

III. Wir­kung des Schuld­ner­wech­sels

1. Ne­ben­rech­te

 

1 Die Ne­ben­rech­te wer­den vom Schuld­ner­wech­sel, so­weit sie nicht mit der Per­son des bis­he­ri­gen Schuld­ners un­trenn­bar ver­knüpft sind, nicht be­rührt.

2 Von Drit­ten be­stell­te Pfän­der so­wie die Bür­gen haf­ten je­doch dem Gläu­bi­ger nur dann wei­ter, wenn der Ver­pfän­der oder der Bür­ge der Schuld­über­nah­me zu­ge­stimmt hat.

BGE

134 III 565 (4A_128/2008) from 19. August 2008
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); subjektiver Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung; Schuldübernahme und andere Formen von Sicherheiten. Kognition des Bundesgerichts bei der Prüfung der Unzuständigkeitsrüge (E. 3.1). Die externe Schuldübernahme, sei sie befreiend oder kummulativ, bewirkt im Prinzip den Übergang der Schiedsklausel, die im Vertrag enthalten ist, aus dem die Schuld hervorgeht. Diese Regel ist auf andere Formen von Sicherheiten nicht anwendbar (E. 3.2).

 

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