Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 186

C. Vor­be­halt der kan­to­na­len Ge­setz­ge­bung

 

Der kan­to­na­len Ge­setz­ge­bung bleibt es vor­be­hal­ten, die Klag­bar­keit von For­de­run­gen aus dem Klein­ver­trie­be geis­ti­ger Ge­trän­ke, ein­sch­liess­lich der For­de­rung für Wirts­ze­che, zu be­schrän­ken oder aus­zu­sch­lies­sen.

BGE

86 II 41 () from 2. Februar 1960
Regeste: 1. Art. 46 Abs. 2 OR. Unsicherheit über die bleibenden Folgen der Körperverletzung erlaubt nicht, die Schadenersatzklage zur Zeit abzuweisen, sondern nur, bis auf zwei Jahre die Abänderung des Urteils vorzubehalten. 2. Art. 20, 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtspflicht des Führers eines Motorwagens, der sich einer Gruppe von Kindern nähert.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden