Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 195

3. An­sprü­che des Käu­fers

a. Bei voll­stän­di­ger Ent­weh­rung

 

1 Ist die Ent­weh­rung ei­ne voll­stän­di­ge, so ist der Kauf­ver­trag als auf­ge­ho­ben zu be­trach­ten und der Käu­fer zu for­dern be­rech­tigt:

1.
Rück­er­stat­tung des be­zahl­ten Prei­ses samt Zin­sen un­ter Ab­rech­nung der von ihm ge­won­ne­nen oder ver­säum­ten Früch­te und sons­ti­gen Nut­zun­gen;
2.
Er­satz der für die Sa­che ge­mach­ten Ver­wen­dun­gen, so­weit er nicht von dem be­rech­tig­ten Drit­ten er­hält­lich ist;
3.
Er­satz al­ler durch den Pro­zess ver­an­lass­ten ge­richt­li­chen und aus­ser­ge­richt­li­chen Kos­ten, mit Aus­nah­me der­je­ni­gen, die durch Streit­ver­kün­dung ver­mie­den wor­den wä­ren;
4.
Er­satz des sons­ti­gen durch die Ent­weh­rung un­mit­tel­bar ver­ur­sach­ten Scha­dens.

2 Der Ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, auch den wei­tern Scha­den zu er­set­zen, so­fern er nicht be­weist, dass ihm kei­ner­lei Ver­schul­den zur Last fal­le.

BGE

133 III 257 () from 28. November 2006
Regeste: Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3).

 

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