Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 209

b. Bei ei­ner Mehr­heit von Kaufsa­chen

 

1 Sind von meh­re­ren zu­sam­men ver­kauf­ten Sa­chen oder von ei­ner ver­kauf­ten Ge­samt­sa­che bloss ein­zel­ne Stücke feh­ler­haft, so kann nur rück­sicht­lich die­ser die Wan­de­lung ver­langt wer­den.

2 Las­sen sich je­doch die feh­ler­haf­ten Stücke von den feh­ler­frei­en oh­ne er­heb­li­chen Nach­teil für den Käu­fer oder den Ver­käu­fer nicht tren­nen, so muss die Wan­de­lung sich auf den ge­sam­ten Kauf­ge­gen­stand er­stre­cken.

3 Die Wan­de­lung der Haupt­sa­che zieht, selbst wenn für die Ne­ben­sa­che ein be­son­de­rer Preis fest­ge­setzt war, die Wan­de­lung auch die­ser, die Wan­de­lung der Ne­ben­sa­che da­ge­gen nicht auch die Wan­de­lung der Haupt­sa­che nach sich.

BGE

91 II 356 () from 16. November 1965
Regeste: 1. Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 1). 2. Handelsbräuche, auf die das Gesetz verweist, sind objektives Recht. Trifft dies nicht zu, so haben Handelsbräuche nur Geltung, wenn und soweit die Vertragschliessenden sie durch übereinstimmende Willensäusserung zum Vertragsinhalt machen (Erw. 2-4). 3. Wann sind die Voraussetzungen der Teilwandlung gemäss Art. 209 Abs. 1 und 2 OR gegeben? Erw. 5 u. 6.

141 III 106 (4A_232/2014, 4A_610/2014) from 30. März 2015
Regeste: Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?

 

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