Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 214

IV. Ver­zug des Käu­fers

1. Rück­tritts­recht des Ver­käu­fers

 

1 Ist die ver­kauf­te Sa­che ge­gen Vor­aus­be­zah­lung des Prei­ses oder Zug um Zug zu über­ge­ben und be­fin­det sich der Käu­fer mit der Zah­lung des Kauf­prei­ses im Ver­zu­ge, so hat der Ver­käu­fer das Recht, oh­ne wei­te­res vom Ver­tra­ge zu­rück­zu­tre­ten.

2 Er hat je­doch dem Käu­fer, wenn er von sei­nem Rück­tritts­recht Ge­brauch ma­chen will, so­fort An­zei­ge zu ma­chen.

3 Ist der Kauf­ge­gen­stand vor der Zah­lung in den Be­sitz des Käu­fers über­ge­gan­gen, so kann der Ver­käu­fer nur dann we­gen Ver­zu­ges des Käu­fers von dem Ver­tra­ge zu­rück­tre­ten und die über­ge­be­ne Sa­che zu­rück­for­dern, wenn er sich die­ses Recht aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat.

BGE

90 II 285 () from 22. September 1964
Regeste: Kaufvertrag. Stellvertretung. Stellvertretung, Art. 32 OR. Erfordernis der Ermächtigung (Erw. 1a). Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses (Erw. 1b). Rücktritt vom Kaufvertrag, Art. 214 Abs. 3, 107 ff. OR. Vorbehalt des Rücktrittsrechtes (Erw. 2 a). Erfordernis sofortiger Rücktrittserklärung. Ablehnung des Einwands der Verspätung wegen Rechtsmissbrauchs (Erw. 2 b). Auseinandersetzung nach dem Rücktritt, Art. 109 OR (Erw. 3).

96 II 47 () from 10. Februar 1970
Regeste: Verzug des Käufers. 1. Art. 82, 108 Ziff. 3 und 214 Abs. 1 und 2 OR. Recht des Verkäufers, bei einem Grundstückkauf ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Käufer bis zu einer bestimmten Zeit zahlen sollte, aber nicht zahlt (Erw. 1 und 2). 2. Art. 91 OR. Die Ablösung eines Pfandrechtes durch den Verkäufer ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 3).

110 II 447 () from 21. Juni 1984
Regeste: Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5).

 

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