Bundesgesetz
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Art. 216b79
Ater. Vererblichkeit und Abtretung 1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar. 2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung. 79Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988III 953). |