Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 216d81

II. Wir­kun­gen des Vor­kaufs­falls, Be­din­gun­gen

 

1 Der Ver­käu­fer muss den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über den Ab­schluss und den In­halt des Kauf­ver­trags in Kennt­nis set­zen.

2 Wird der Kauf­ver­trag auf­ge­ho­ben, nach­dem das Vor­kaufs­recht aus­ge­übt wor­den ist oder wird ei­ne er­for­der­li­che Be­wil­li­gung aus Grün­den, die in der Per­son des Käu­fers lie­gen, ver­wei­gert, so bleibt dies ge­gen­über dem Vor­kaufs­be­rech­tig­ten oh­ne Wir­kung.

3 Sieht der Vor­kaufs­ver­trag nichts an­de­res vor, so kann der Vor­kaufs­be­rech­tig­te das Grund­stück zu den Be­din­gun­gen er­wer­ben, die der Ver­käu­fer mit dem Drit­ten ver­ein­bart hat.

81Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teil­re­vi­si­on des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht) und des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Grund­stück­kauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988III 953).

BGE

134 III 597 (4A_30/2008) from 10. Juli 2008
Regeste: Art. 542 OR; einfache Gesellschaft; Übertragung der Mitgliedschaft; Grundsatz der Akkreszenz. Sind alle Gesellschafter damit einverstanden, kann die Mitgliedschaft einer einfachen Gesellschaft durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden. Bilden die Gesellschafter eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, darf die Mitgliedschaft der einfachen Gesellschaft unabhängig vom dinglichen Recht am Miteigentumsanteil übertragen werden (E. 3.3). Mit Einverständnis der verbleibenden Gesellschafter kann der ausscheidende Gesellschafter diesen seine Mitgliedschaft übertragen. Wird die einfache Gesellschaft fortgeführt, wachsen die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters denjenigen der verbleibenden an (E. 3.4).

146 III 217 (5A_127/2019) from 4. Mai 2020
Regeste: Art. 681 Abs. 2 ZGB; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).

 

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