Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 234

V. Ge­währ­leis­tung

 

1 Bei Zwangs­ver­stei­ge­rung fin­det, ab­ge­se­hen von be­son­de­ren Zu­si­che­run­gen oder von ab­sicht­li­cher Täu­schung der Bie­ten­den, ei­ne Ge­währ­leis­tung nicht statt.

2 Der Er­stei­ge­rer er­wirbt die Sa­che in dem Zu­stand und mit den Rech­ten und Las­ten, die durch die öf­fent­li­chen Bü­cher oder die Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen be­kannt ge­ge­ben sind oder von Ge­set­zes we­gen be­ste­hen.

3 Bei frei­wil­li­ger öf­fent­li­cher Ver­stei­ge­rung haf­tet der Ver­äus­se­rer wie ein an­de­rer Ver­käu­fer, kann aber in den öf­fent­lich kund­ge­ge­be­nen Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen die Ge­währ­leis­tung mit Aus­nah­me der Haf­tung für ab­sicht­li­che Täu­schung von sich ab­leh­nen.

BGE

95 III 21 () from 27. März 1969
Regeste: Verwertung eines Grundstücks im Konkurs. Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren (Art. 136 bis, 259 SchKG) wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Steigerungskaufs (Überbaubarkeit des Grundstücks; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie wegen Verfahrensfehlern (Aufnahme einer Zusicherung in die Steigerungsbedingungen; Nichtanordnung einer neuen Schätzung vor der Versteigerung entsprechend Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG).

123 III 165 () from 21. November 1996
Regeste: Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR). Auslegung von Auktionsbedingungen, insbesondere der Freizeichnungsklausel, und die Bedeutung von Beschreibungen im Auktionskatalog (E. 3 und 4).

 

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