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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 237

A. Ver­wei­sung auf den Kauf

 

Auf den Tausch­ver­trag fin­den die Vor­schrif­ten über den Kauf­ver­trag in dem Sin­ne An­wen­dung, dass je­de Ver­trags­par­tei mit Be­zug auf die von ihr ver­spro­che­ne Sa­che als Ver­käu­fer und mit Be­zug auf die ihr zu­ge­sag­te Sa­che als Käu­fer be­han­delt wird.