vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben
1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.