Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 250

II. Wi­der­ruf und Hin­fäl­lig­keit des Schen­kungs­ver­spre­chens

 

1 Bei dem Schen­kungs­ver­spre­chen kann der Schen­ker das Ver­spre­chen wi­der­ru­fen und des­sen Er­fül­lung ver­wei­gern:

1.
aus den glei­chen Grün­den, aus de­nen das Ge­schenk­te bei der Schen­kung von Hand zu Hand zu­rück­ge­for­dert wer­den kann;
2.
wenn seit dem Ver­spre­chen die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Schen­kers sich so ge­än­dert ha­ben, dass die Schen­kung ihn aus­ser­or­dent­lich schwer be­las­ten wür­de;
3.
wenn seit dem Ver­spre­chen dem Schen­ker fa­mi­li­en­recht­li­che Pflich­ten er­wach­sen sind, die vor­her gar nicht oder in er­heb­lich ge­rin­ge­rem Um­fan­ge be­stan­den ha­ben.

2 Durch Aus­stel­lung ei­nes Ver­lust­schei­nes oder Er­öff­nung des Kon­kur­ses ge­gen den Schen­ker wird je­des Schen­kungs­ver­spre­chen auf­ge­ho­ben.

BGE

91 III 98 () from 21. Oktober 1965
Regeste: "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid. Berufung nach Art. 50 OG. (Erw. 1). 2. Vom Schuldner abgeschlossener und vollzogener Liegenschaftsverkauf. Anfechtung nach Art. 288 SchKG. Wesentliche Bedeutung der Vollzugshandlung, also der Anmeldung des Vertrages beim Grundbuchamt (mit der nachfolgenden Eintragung des Eigentumsüberganges). Dieser Verfügungsakt unterliegt der Anfechtung binnen der Frist des Art. 292 SchKG auch dann, wenn das Grundgeschäft als solches wegen Ablaufes dieser Frist nicht mehr angefochten werden könnte. (Erw. 2).

108 II 254 () from 30. September 1982
Regeste: Ertragsgarantie für Vermögensanlagen einer Personalfürsorgestiftung. 1. Die Ertragsgarantie des Stifters zugunsten der Stiftung ist eine Widmung von Vermögen zu Stiftungszwecken; als solche kann sie nicht Gegenstand eines widerrufbaren Schenkungsversprechens bilden (E. 3). 2. Wenn die Liquidatoren das Personal einer Bank im Liquidationsvergleich wiederanstellen und sich dabei ausdrücklich auf den alten Arbeitsvertrag beziehen, so übernehmen sie damit auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus der Ertragsgarantie ergeben. Diese Verpflichtungen sind deshalb von der Bewilligung der Bank- oder Nachlassstundung an Masseschulden (E. 4). 3. Enthält das Reglement keinen Vorbehalt in bezug auf die Qualität der Anlagen, so wird der Stifter von seiner Verpflichtung aus der Ertragsgarantie selbst dann nicht entbunden, wenn die Stiftungsorgane eine riskante Anlage in Immobilien tätigen (E. 5b). 4. Im vorliegenden Fall unterliegt die Ertragsgarantie nicht der Regel von Art. 21 Abs. 2 VNB, wonach die während des Nachlassstundungsverfahrens auf den nicht pfandgesicherten Forderungen auflaufenden Zinsen als nachgelassen gelten (E. 5c).

115 II 221 () from 20. Juni 1989
Regeste: Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung).

116 II 259 () from 5. Juli 1990
Regeste: Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6).

 

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