vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
C. Dauer des Mietverhältnisses
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.