Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 259g

6. Hin­ter­le­gung des Miet­zin­ses

a. Grund­satz

 

1 Ver­langt der Mie­ter ei­ner un­be­weg­li­chen Sa­che vom Ver­mie­ter die Be­sei­ti­gung ei­nes Man­gels, so muss er ihm da­zu schrift­lich ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist set­zen und kann ihm an­dro­hen, dass er bei un­be­nütz­tem Ab­lauf der Frist Miet­zin­se die künf­tig fäl­lig wer­den bei ei­ner vom Kan­ton be­zeich­ne­ten Stel­le hin­ter­le­gen wird. Er muss die Hin­ter­le­gung dem Ver­mie­ter schrift­lich an­kün­di­gen.

2 Mit der Hin­ter­le­gung gel­ten die Miet­zin­se als be­zahlt.

BGE

125 III 120 () from 19. Januar 1999
Regeste: Hinterlegung von Mietzinsen; ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters (Art. 257d OR und Art. 259g OR). Materielle Hinterlegungsvoraussetzungen: Geht der Mieter bei der Hinterlegung gutgläubig davon aus, es liege ein Mangel der Mietsache vor, den er weder zu vertreten noch zu beseitigen hat, gelten die Mietzinse als bezahlt, und eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR ist ungültig.

130 III 504 () from 11. Mai 2004
Regeste: Art. 259d OR; Mangel der Mietsache; Herabsetzungsquote; Rechtsnatur des Rückerstattungsanpruchs; Verjährung. Kennt der Vermieter den Mangel bevor der Mieter die Herabsetzung verlangt, so kann der Mieter nicht nur die Herabsetzung des Mietzinses für die Zukunft verlangen, sondern auch die Rückerstattung eines Teils des bereits geleisteten Mietzinses (E. 3). Gesichtspunkte, die bei der Berechnung der Herabsetzungsquote bei Mängeln der Mietsache heranzuziehen sind (E. 4). Einfluss des Prinzips der Nichtrückwirkung von Gestaltungsrechten und von Art. 2 Abs. 2 ZGB auf eine auf Art. 259d OR gestützte Klage (E. 5). Die aufgrund eines Mangels der Mietsache erhobene Rückerstattungsforderung ist vertraglicher Natur (E. 6). Art. 63 Abs. 1 OR ist auf den Rückerstattungsanspruch nach Art. 259d OR nicht anwendbar (E. 7). Die Verjährung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 259d OR bestimmt sich nach Art. 128 OR und nicht nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 8).

142 III 557 (4A_647/2015, 4A_649/2015) from 11. August 2016
Regeste: Art. 259d OR; Mietzinsherabsetzung wegen Mangel. Eine Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR kann auch noch nach der Beseitigung eines Mangels oder der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden (E. 8).

146 III 63 (4A_182/2019) from 4. November 2019
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen. Die "Hinterlegung von Mietzinsen" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung als Druckmittel dient (E. 4.4).

147 III 218 (4A_571/2020) from 23. März 2021
Regeste: Art. 259g OR; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3).

 

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