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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 276

II. Gel­tungs­be­reich

1. Wohn- und Ge­schäfts­räu­me

 

Die Be­stim­mun­gen über die Pacht von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men gel­ten auch für Sa­chen, die der Ver­päch­ter zu­sam­men mit die­sen Räu­men dem Päch­ter zur Be­nut­zung über­lässt.