Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 290

G. Wech­sel des Ei­gen­tü­mers

 

Das Miet­recht (Art. 261–261b) gilt sinn­ge­mä­ss bei:

a.
Ver­äus­se­rung des Pacht­ge­gen­stan­des;
b.
Ein­räu­mung be­schränk­ter ding­li­cher Rech­te am Pacht­ge­gen­stand;
c.
Vor­mer­kung des Pacht­ver­hält­nis­ses im Grund­buch.

BGE

107 II 411 () from 13. Oktober 1981
Regeste: Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9).

119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte.

144 III 145 (4A_197/2017) from 13. März 2018
Regeste: Art. 924 Abs. 1 und 927 ZGB; Klage aus Besitzesentziehung. Zwei Voraussetzungen der Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 und 3.2). Für die erste Voraussetzung genügt der mittelbare Besitz: Übertragung des mittelbaren Besitzes an einem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer durch Besitzanweisung (E. 3.2.1).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden