Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
Art. 298
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.
3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.