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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 306

B. Wir­kung

I. Ge­brauchs­recht des Ent­leh­ners

 

1 Der Ent­leh­ner darf von der ge­lie­he­nen Sa­che nur den­je­ni­gen Ge­brauch ma­chen, der sich aus dem Ver­tra­ge oder, wenn dar­über nichts ver­ein­bart ist, aus ih­rer Be­schaf­fen­heit oder Zweck­be­stim­mung er­gibt.

2 Er darf den Ge­brauch nicht ei­nem an­dern über­las­sen.

3 Han­delt der Ent­leh­ner die­sen Be­stim­mun­gen zu­wi­der, so haf­tet er auch für den Zu­fall, wenn er nicht be­weist, dass die­ser die Sa­che auch sonst ge­trof­fen hät­te.