Bundesgesetz
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Art. 314
2. Zinsvorschriften 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war. 2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten. 3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen. BGE
100 II 153 () from 25. Juni 1974
Regeste: Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen.
130 III 694 () from 9. September 2004
Regeste: Kontokorrentkreditvertrag; Anatozismusverbot (Art. 105 Abs. 3, 117 Abs. 2 und 314 Abs. 3 OR) Beim Kontokorrentvertrag sind Zinsen und Kommissionsgebühren nur dann zinstragend, wenn sie durch Neuerung Bestandteile des Kapitals geworden sind. Die Parteien können vereinbaren, dass Teilzahlungen zuerst die Kapitalschuld und dann erst die geschuldeten Verzugszinsen tilgen; diesfalls wird nach Tilgung der Kapitalschuld der aufgelaufene Verzugszins durch Neuerung zu Kapital, das Verzugszinsen trägt (E. 2).
134 III 224 (4A_317/2007) from 9. Januar 2008
Regeste: a Internationales Privatrecht. Übergangsrecht zum IPRG. Anknüpfung des Aussenverhältnisses bei der Stellvertretung (E. 3).
145 III 241 (4A_596/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 18 und 312 ff. OR; Negativzins; Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. "Darlehen" einer Summe Geldes zu einem gegenüber einem Referenzzinssatz (LIBOR Zinssatz für sechs Monate) indexierten variablen Zins zuzüglich einem fixen Zinssatz (Marge). Unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, steht es den Parteien jedenfalls frei, die Zahlung eines Negativzinses zu vereinbaren (der keinen Zins im juristischen Sinne darstellt). Ob der mittlerweile negative Referenzzinssatz zur Aufhebung der fixen Marge oder gar zur Umkehrung des Zinsflusses führen kann, ist eine Frage der Vertragsauslegung (E. 3). |