Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 314

2. Zins­vor­schrif­ten

 

1 Wenn der Ver­trag die Hö­he des Zins­fus­ses nicht be­stimmt, so ist der­je­ni­ge Zins­fuss zu ver­mu­ten, der zur­zeit und am Or­te des Dar­le­hens­emp­fan­ges für die be­tref­fen­de Art von Dar­le­hen üb­lich war.

2 Man­gels an­de­rer Ab­re­de sind ver­spro­che­ne Zin­se als Jah­res­zin­se zu ent­rich­ten.

3 Die vor­he­ri­ge Über­ein­kunft, dass die Zin­se zum Ka­pi­tal ge­schla­gen und mit die­sem wei­ter ver­zinst wer­den sol­len, ist un­gül­tig un­ter Vor­be­halt von kauf­män­ni­schen Zins­be­rech­nun­gen im Kon­to­kor­rent und ähn­li­chen Ge­schäfts­for­men, bei de­nen die Be­rech­nung von Zin­ses­zin­sen üb­lich ist, wie na­ment­lich bei Spar­kas­sen.

BGE

100 II 153 () from 25. Juni 1974
Regeste: Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen.

130 III 694 () from 9. September 2004
Regeste: Kontokorrentkreditvertrag; Anatozismusverbot (Art. 105 Abs. 3, 117 Abs. 2 und 314 Abs. 3 OR) Beim Kontokorrentvertrag sind Zinsen und Kommissionsgebühren nur dann zinstragend, wenn sie durch Neuerung Bestandteile des Kapitals geworden sind. Die Parteien können vereinbaren, dass Teilzahlungen zuerst die Kapitalschuld und dann erst die geschuldeten Verzugszinsen tilgen; diesfalls wird nach Tilgung der Kapitalschuld der aufgelaufene Verzugszins durch Neuerung zu Kapital, das Verzugszinsen trägt (E. 2).

134 III 224 (4A_317/2007) from 9. Januar 2008
Regeste: a Internationales Privatrecht. Übergangsrecht zum IPRG. Anknüpfung des Aussenverhältnisses bei der Stellvertretung (E. 3).

145 III 241 (4A_596/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 18 und 312 ff. OR; Negativzins; Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. "Darlehen" einer Summe Geldes zu einem gegenüber einem Referenzzinssatz (LIBOR Zinssatz für sechs Monate) indexierten variablen Zins zuzüglich einem fixen Zinssatz (Marge). Unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, steht es den Parteien jedenfalls frei, die Zahlung eines Negativzinses zu vereinbaren (der keinen Zins im juristischen Sinne darstellt). Ob der mittlerweile negative Referenzzinssatz zur Aufhebung der fixen Marge oder gar zur Umkehrung des Zinsflusses führen kann, ist eine Frage der Vertragsauslegung (E. 3).

 

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