Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 316

III. Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Bor­gers

 

1 Der Dar­lei­her kann die Aus­hän­di­gung des Dar­le­hens ver­wei­gern, wenn der Bor­ger seit dem Ver­trags­ab­schlus­se zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­den ist.

2 Die­se Be­fug­nis steht dem Dar­lei­her auch dann zu, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit schon vor Ab­schluss des Ver­tra­ges ein­ge­tre­ten, ihm aber erst nach­her be­kannt ge­wor­den ist.

BGE

100 II 345 () from 26. September 1974
Regeste: Darlehen. 1. Auslegung des Vertrages nach dessen Wortlaut und dem Verhalten der Parteien (Erw. 1). 2. Art. 2 ZGB. Darlehen auf Lebenszeit des Darleihers: Unzumutbarkeit wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. 2)? 3. Art. 107 OR. Der Darleiher kann nach dieser Vorschrift vom Vertrag zurücktreten, wenn der Borger fälligen Zins nicht bezahlt (Erw. 3). 4. Art. 83 und 316 OR. Diese Bestimmungen ermächtigen den Darleiher nicht, den Vertrag wegen ausstehender Zinse sofort aufzulösen, ohne sich an Art. 107 OR zu halten (Erw. 4).

 

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