Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 322c

b. Ab­rech­nung

 

1 Ist ver­trag­lich nicht der Ar­beit­neh­mer zur Auf­stel­lung der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung ver­pflich­tet, so hat ihm der Ar­beit­ge­ber auf je­den Fäl­lig­keits­ter­min ei­ne schrift­li­che Ab­rech­nung, un­ter An­ga­be der pro­vi­si­ons­pflich­ti­gen Ge­schäf­te, zu über­ge­ben.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat dem Ar­beit­neh­mer oder an des­sen Stel­le ei­nem ge­mein­sam be­stimm­ten oder vom Rich­ter be­zeich­ne­ten Sach­ver­stän­di­gen die nö­ti­gen Auf­schlüs­se zu ge­ben und Ein­sicht in die für die Ab­rech­nung mass­ge­ben­den Bü­cher und Be­le­ge zu ge­wäh­ren, so­weit dies zur Nach­prü­fung er­for­der­lich ist.

BGE

137 V 463 (9C_540/2010) from 28. November 2011
Regeste: a Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Betriebsübertragung; unterobligatorische Vorsorge. Wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine der unterobligatorischen beruflichen Vorsorge zugehörige Versicherungsdeckung vorsieht, so muss der neue Arbeitgeber diese Vorsorge aufrechterhalten und zu den gleichen Bedingungen weiterführen (E. 4.3).

 

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