Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 327a

2. Aus­la­gen

a. im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ar­beit­ge­ber hat dem Ar­beit­neh­mer al­le durch die Aus­füh­rung der Ar­beit not­wen­dig ent­ste­hen­den Aus­la­gen zu er­set­zen, bei Ar­beit an aus­wär­ti­gen Ar­beit­sor­ten auch die für den Un­ter­halt er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen.

2 Durch schrift­li­che Ab­re­de, Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag kann als Aus­la­ge­n­er­satz ei­ne fes­te Ent­schä­di­gung, wie na­ment­lich ein Tag­geld oder ei­ne pau­scha­le Wo­chen- oder Mo­nats­ver­gü­tung fest­ge­setzt wer­den, durch die je­doch al­le not­wen­dig ent­ste­hen­den Aus­la­gen ge­deckt wer­den müs­sen.

3 Ab­re­den, dass der Ar­beit­neh­mer die not­wen­di­gen Aus­la­gen ganz oder teil­wei­se selbst zu tra­gen ha­be, sind nich­tig.

BGE

113 IB 114 () from 20. Februar 1987
Regeste: Art. 22bis lit. c BdBSt; Weiterbildungskosten unselbständig Erwerbender. Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung. (Hier: Kosten eines im Ausland absolvierten Sprachkurses.)

115 V 326 () from 13. Juni 1989
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG. Voraussetzungen, unter denen Schichtzulagen zum versicherten Verdienst gehören.

116 II 145 () from 3. April 1990
Regeste: Arbeitsvertrag: Rückruf von einem Auslandeinsatz; fristlose Auflösung; Kündigungsfrist. - Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglichen Rückrufsrechtes des Arbeitgebers vorzeitig von einem Auslandeinsatz zurückgerufen, so entfällt sein Anspruch auf Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die nur für die Dauer des Auslandeinsatzes vereinbart waren (E. 5). - Fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen (Art. 337 aOR). Setzt der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, wenn er eine unrichtige Spesenabrechnung abliefert? (E. 6). - Verbot unterschiedlicher Kündigungsfristen (Art. 336 Abs. 2 aOR). Ein Verstoss dagegen liegt auch vor, wenn die in einer bestimmten Situation geltende Kündigungsfrist zwar für beide Parteien gleich lang ist, aber nur einer Partei das Recht zusteht, die Situation herbeizuführen, welche die Anwendbarkeit dieser Kündigungsfrist begründet, während sonst eine andere Frist oder eine feste Dauer des Vertragsverhältnisses gilt (E. 7).

123 II 295 () from 14. März 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 2 lit. h ÜbBest. BV; Art. 30 Abs. 2 MWSTV; Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen. Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Regelung des Vorsteuerabzugsrechts (E. 4) und Grundzüge des Mehrwertsteuerrechts (E. 5). Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht nur für Ausgaben mit geschäftlichem Charakter, wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Vorsteuerabzugsrecht geht als Prinzip dem Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs nicht vor (E. 6). Endverbrauch kann auch bei Ausgaben mit geschäftlichem Charakter vorliegen. Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen. Der den Ausgaben mit geschäftlichem Charakter für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen innewohnende Anteil an Endverbrauch rechtfertigt es, das Vorsteuerabzugsrecht auf diesen Ausgaben zu beschränken (E. 7, 9). Art. 30 Abs. 2 MWSTV stellt eine Pauschalregelung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. l ÜbBest. BV dar (E. 8).

131 III 439 () from 4. Mai 2005
Regeste: Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5).

 

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