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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 330

IX. Üb­ri­ge Pflich­ten

1. Kau­ti­on

 

1 Über­gibt der Ar­beit­neh­mer zur Si­che­rung sei­ner Ver­pflich­tun­gen aus dem Ar­beits­ver­hält­nis dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Kau­ti­on, so hat sie die­ser von sei­nem Ver­mö­gen ge­trennt zu hal­ten und ihm da­für Si­cher­heit zu leis­ten.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat die Kau­ti­on spä­tes­tens bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses zu­rück­zu­ge­ben, so­fern nicht durch schrift­li­che Ab­re­de der Zeit­punkt der Rück­ga­be hin­aus­ge­scho­ben ist.

3 Macht der Ar­beit­ge­ber For­de­run­gen aus dem Ar­beits­ver­hält­nis gel­tend und sind die­se strei­tig, so kann er die Kau­ti­on bis zum Ent­scheid dar­über in­so­weit zu­rück­be­hal­ten, muss aber auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers den zu­rück­be­hal­te­nen Be­trag ge­richt­lich hin­ter­le­gen.

4 Im Kon­kurs des Ar­beit­ge­bers kann der Ar­beit­neh­mer die Rück­ga­be der von dem Ver­mö­gen des Ar­beit­ge­bers ge­trennt ge­hal­te­nen Kau­ti­on ver­lan­gen, un­ter Vor­be­halt der For­de­run­gen des Ar­beit­ge­bers aus dem Ar­beits­ver­hält­nis.