Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 333a172

2. Kon­sul­ta­ti­on der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung

 

1 Über­trägt ein Ar­beit­ge­ber den Be­trieb oder einen Be­triebs­teil auf einen Drit­ten, so hat er die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung oder, falls es kei­ne sol­che gibt, die Ar­beit­neh­mer recht­zei­tig vor dem Voll­zug des Über­gangs zu in­for­mie­ren über:

a.
den Grund des Über­gangs;
b.
die recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und so­zia­len Fol­gen des Über­gangs für die Ar­beit­neh­mer.

2 Sind in­fol­ge des Über­gangs Mass­nah­men be­ab­sich­tigt, wel­che die Ar­beit­neh­mer be­tref­fen, so ist die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung oder, falls es kei­ne sol­che gibt, sind die Ar­beit­neh­mer recht­zei­tig vor dem Ent­scheid über die­se Mass­nah­men zu kon­sul­tie­ren.

172Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

BGE

137 V 463 (9C_540/2010) from 28. November 2011
Regeste: a Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Betriebsübertragung; unterobligatorische Vorsorge. Wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine der unterobligatorischen beruflichen Vorsorge zugehörige Versicherungsdeckung vorsieht, so muss der neue Arbeitgeber diese Vorsorge aufrechterhalten und zu den gleichen Bedingungen weiterführen (E. 4.3).

 

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