Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 335g184

4. Ver­fah­ren

 

1 Der Ar­beit­ge­ber hat dem kan­to­na­len Ar­beitsamt je­de be­ab­sich­tig­te Mas­sen­ent­las­sung schrift­lich an­zu­zei­gen und der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung oder, falls es kei­ne sol­che gibt, den Ar­beit­neh­mern ei­ne Ko­pie die­ser An­zei­ge zu­zu­stel­len.

2 Die An­zei­ge muss die Er­geb­nis­se der Kon­sul­ta­ti­on der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung (Art. 335f) und al­le zweck­dien­li­chen An­ga­ben über die be­ab­sich­tig­te Mas­sen­ent­las­sung ent­hal­ten.

3 Das kan­to­na­le Ar­beitsamt sucht nach Lö­sun­gen für die Pro­ble­me, wel­che die be­ab­sich­tig­te Mas­sen­ent­las­sung auf­wirft. Die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung oder, falls es kei­ne sol­che gibt, die Ar­beit­neh­mer kön­nen ihm ih­re Be­mer­kun­gen ein­rei­chen.

4 Ist das Ar­beits­ver­hält­nis im Rah­men ei­ner Mas­sen­ent­las­sung ge­kün­digt wor­den, so en­det es 30 Ta­ge nach der An­zei­ge der be­ab­sich­tig­ten Mas­sen­ent­las­sung an das kan­to­na­le Ar­beitsamt, aus­ser wenn die Kün­di­gung nach den ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen auf einen spä­te­ren Ter­min wirk­sam wird.

184Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

BGE

130 III 102 () from 16. Dezember 2003
Regeste: Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung; Geltungsbereich; Konsultation der Arbeitnehmervertretung. Zulässigkeit der Berufung im Bereich der Mitwirkungsrechte der Angestellten bei Massenentlassungen (E. 1). Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Mitwirkungsgesetz vorgesehenen Untersuchungsmaxime (E. 2). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung fällt nicht unter Art. 335e Abs. 2 OR, so dass die Bestimmungen betreffend die Massenentlassung auch in diesem Fall anwendbar sind (E. 3). Das Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertretung muss stattfinden, bevor endgültig über eine Massenentlassung entschieden ist, und muss auf jeden Fall beendet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der vom Arbeitgeber angesetzten minimalen Frist. Im vorliegenden Fall erweist sich die zur Verfügung stehende Frist als nicht ausreichend (E. 4).

132 III 406 () from 19. Januar 2006
Regeste: Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt. Zweck von Art. 335g OR und Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt (E. 2.4 und 2.5). Annahme einer neuen Stelle durch die entlassenen Arbeitnehmer als konkludente Zustimmung zur Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrages (E. 2.6).

134 III 67 (4A_346/2007) from 16. November 2007
Regeste: Art. 336 Abs. 2 lit. c, Art. 336a und 336b OR; Massenentlassung ohne vorhergehende Konsultation der Arbeitnehmervertretung; von den Arbeitnehmern geforderte Entschädigung, obwohl die Arbeitgeberin die Kündigungen zurückgezogen hat und die Arbeitsverhältnisse fortgesetzt werden. Die in Art. 336a OR vorgesehene Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer missbräuchlich gekündigt hat, die Kündigung zurückgezogen hat, nachdem der Arbeitnehmer dagegen Einsprache erhoben hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der missbräuchlichen Kündigung um eine Massenkündigung handelt, die ohne vorherige Konsultation der Arbeitnehmervertretung ausgesprochen wurde (E. 5).

 

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