Bundesgesetz
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Art. 335j187
c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht 1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden. 2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf. 187Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). |