Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 338

V. Tod des Ar­beit­neh­mers oder des Ar­beit­ge­bers

1. Tod des Ar­beit­neh­mers

 

1 Mit dem Tod des Ar­beit­neh­mers er­lischt das Ar­beits­ver­hält­nis.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat je­doch den Lohn für einen wei­te­ren Mo­nat und nach fünf­jäh­ri­ger Dienst­dau­er für zwei wei­te­re Mo­na­te, ge­rech­net vom To­des­tag an, zu ent­rich­ten, so­fern der Ar­beit­neh­mer den Ehe­gat­ten, die ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin, den ein­ge­tra­ge­nen Part­ner oder min­der­jäh­ri­ge Kin­der oder bei Feh­len die­ser Er­ben an­de­re Per­so­nen hin­ter­lässt, de­nen ge­gen­über er ei­ne Un­ter­stüt­zungs­pflicht er­füllt hat.206

206 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 11 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

BGE

104 III 23 () from 30. Mai 1978
Regeste: Konkursinventar, Art. 197 SchKG. Ist die Zugehörigkeit eines Vermögensrechts zur Konkursmasse streitig, so hat sich das Konkursamt an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht ins Inventar aufzunehmen.

117 V 309 () from 22. Oktober 1991
Regeste: Art. 18 ff., 37 und 49 BVG, Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV: Hinterlassenenleistungen. - Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todesfallkapitals an unterstützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird (Erw. 4a). - Eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Erw. 4b).

137 V 121 (8C_713/2010) from 23. März 2011
Regeste: Art. 13 Abs. 1 FamZG; Art. 10 FamZV. Rz. 519.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) geht über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hinaus; dem darin festgehaltenen Anspruch auf Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage (E. 5).

 

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