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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 339

VI. Fol­gen der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses

1. Fäl­lig­keit der For­de­run­gen

 

1 Mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses wer­den al­le For­de­run­gen aus dem Ar­beits­ver­hält­nis fäl­lig.

2 Für Pro­vi­si­ons­for­de­run­gen auf Ge­schäf­ten, die ganz oder teil­wei­se nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses er­füllt wer­den, kann durch schrift­li­che Ab­re­de die Fäl­lig­keit hin­aus­ge­scho­ben wer­den, je­doch in der Re­gel nicht mehr als sechs Mo­na­te, bei Ge­schäf­ten mit gestaf­fel­ter Er­fül­lung nicht mehr als ein Jahr und bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen so­wie Ge­schäf­ten, de­ren Durch­füh­rung mehr als ein hal­b­es Jahr er­for­dert, nicht mehr als zwei Jah­re.

3 Die For­de­rung auf einen An­teil am Ge­schäfts­er­geb­nis wird fäl­lig nach Mass­ga­be von Ar­ti­kel 323 Ab­satz 3.