Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 347a

2. Ent­ste­hung und In­halt

 

1 Das Ar­beits­ver­hält­nis ist durch schrift­li­chen Ver­trag zu re­geln, der na­ment­lich Be­stim­mun­gen ent­hal­ten soll über

a.
die Dau­er und Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses,
b.
die Voll­mach­ten des Han­dels­rei­sen­den,
c.
das Ent­gelt und den Aus­la­ge­n­er­satz,
d.
das an­wend­ba­re Recht und den Ge­richts­stand, so­fern ei­ne Ver­trags­par­tei ih­ren Wohn­sitz im Aus­land hat.

2 So­weit das Ar­beits­ver­hält­nis nicht durch schrift­li­chen Ver­trag ge­re­gelt ist, wird der im vor­ste­hen­den Ab­satz um­schrie­be­ne In­halt durch die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten und durch die üb­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen be­stimmt.

3 Die münd­li­che Ab­re­de gilt nur für die Fest­set­zung des Be­ginns der Ar­beits­leis­tung, der Art und des Ge­bie­tes der Rei­se­tä­tig­keit so­wie für wei­te­re Be­stim­mun­gen, die mit den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten und dem schrift­li­chen Ver­trag nicht in Wi­der­spruch ste­hen.

BGE

116 II 700 () from 17. Dezember 1990
Regeste: Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4).

129 III 664 () from 5. September 2003
Regeste: Art. 329d, 347, 349a Abs. 2 und 418a OR; Handelsreisender oder Agent; angemessene Entlöhnung; Ferienlohn. Kriterien zur Unterscheidung des Handelsreisendenvertrages vom Agenturvertrag (E. 3). Angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR (E. 6). Eine Entlöhnung, die den Anforderungen von Art. 349a Abs. 2 OR entspricht, umfasst nicht automatisch den Ferienlohn (E. 7.1). Wenn die Parteien im Rahmen eines Handelsreisendenvertrages von der Regelung in Art. 329d Abs. 2 OR abweichen wollen, müssen sie dies schriftlich vereinbaren (E. 7.2). Berechnungsmethode des Ferienlohnes für Arbeitnehmer, die provisionsmässig oder im Akkord entlöhnt werden (E. 7.3). Beginn des Verzugszinsenlaufs bei arbeitsrechtlichen Forderungen (Frage offen gelassen; E. 7.4).

131 III 439 () from 4. Mai 2005
Regeste: Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5).

 

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