Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 349a

2. Lohn

a. im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ar­beit­ge­ber hat dem Han­dels­rei­sen­den Lohn zu ent­rich­ten, der aus ei­nem fes­ten Ge­halt mit oder oh­ne Pro­vi­si­on be­steht.

2 Ei­ne schrift­li­che Ab­re­de, dass der Lohn aus­sch­liess­lich oder vor­wie­gend in ei­ner Pro­vi­si­on be­ste­hen soll, ist gül­tig, wenn die Pro­vi­si­on ein an­ge­mes­se­nes Ent­gelt für die Tä­tig­keit des Han­dels­rei­sen­den er­gibt.

3 Für ei­ne Pro­be­zeit von höchs­tens zwei Mo­na­ten kann durch schrift­li­che Ab­re­de der Lohn frei be­stimmt wer­den.

BGE

128 III 174 () from 19. März 2002
Regeste: Arbeitsvertrag; Provisionsanspruch (Art. 322b Abs. 1 OR). Begriff und ökonomischer Zweck der Provision. Um die Auszahlung der Provision verlangen zu können, muss der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, während des Vertragsverhältnisses entweder das konkrete Geschäft vermittelt oder den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben (E. 2).

129 III 664 () from 5. September 2003
Regeste: Art. 329d, 347, 349a Abs. 2 und 418a OR; Handelsreisender oder Agent; angemessene Entlöhnung; Ferienlohn. Kriterien zur Unterscheidung des Handelsreisendenvertrages vom Agenturvertrag (E. 3). Angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR (E. 6). Eine Entlöhnung, die den Anforderungen von Art. 349a Abs. 2 OR entspricht, umfasst nicht automatisch den Ferienlohn (E. 7.1). Wenn die Parteien im Rahmen eines Handelsreisendenvertrages von der Regelung in Art. 329d Abs. 2 OR abweichen wollen, müssen sie dies schriftlich vereinbaren (E. 7.2). Berechnungsmethode des Ferienlohnes für Arbeitnehmer, die provisionsmässig oder im Akkord entlöhnt werden (E. 7.3). Beginn des Verzugszinsenlaufs bei arbeitsrechtlichen Forderungen (Frage offen gelassen; E. 7.4).

 

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