Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 349b

b. Pro­vi­si­on

 

1 Ist dem Han­dels­rei­sen­den ein be­stimm­tes Rei­se­ge­biet oder ein be­stimm­ter Kun­den­kreis aus­sch­liess­lich zu­ge­wie­sen, so ist ihm die ver­ab­re­de­te oder üb­li­che Pro­vi­si­on auf al­len Ge­schäf­ten aus­zu­rich­ten, die von ihm oder sei­nem Ar­beit­ge­ber mit Kun­den in sei­nem Ge­biet oder Kun­den­kreis ab­ge­schlos­sen wer­den.

2 Ist dem Han­dels­rei­sen­den ein be­stimm­tes Rei­se­ge­biet oder ein be­stimm­ter Kun­den­kreis nicht aus­sch­liess­lich zu­ge­wie­sen, so ist ihm die Pro­vi­si­on nur auf den von ihm ver­mit­tel­ten oder ab­ge­schlos­se­nen Ge­schäf­ten aus­zu­rich­ten.

3 Ist im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der Pro­vi­si­on der Wert ei­nes Ge­schäf­tes noch nicht ge­nau be­stimm­bar, so ist die Pro­vi­si­on zu­nächst auf dem vom Ar­beit­ge­ber ge­schätz­ten Min­dest­wert und der Rest spä­tes­tens bei Aus­füh­rung des Ge­schäf­tes aus­zu­rich­ten.

BGE

128 III 174 () from 19. März 2002
Regeste: Arbeitsvertrag; Provisionsanspruch (Art. 322b Abs. 1 OR). Begriff und ökonomischer Zweck der Provision. Um die Auszahlung der Provision verlangen zu können, muss der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, während des Vertragsverhältnisses entweder das konkrete Geschäft vermittelt oder den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben (E. 2).

 

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