Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 356c

4. Form und Dau­er

 

1 Der Ab­schluss des Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges, des­sen Än­de­rung und Auf­he­bung durch ge­gen­sei­ti­ge Über­ein­kunft, der Bei­tritt ei­ner neu­en Ver­trags­par­tei so­wie die Kün­di­gung be­dür­fen zu ih­rer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Form, eben­so die An­schlus­s­er­klä­rung ein­zel­ner Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer und die Zu­stim­mung der Ver­trags­par­tei­en ge­mä­ss Ar­ti­kel 356b Ab­satz 1 so­wie die Kün­di­gung des An­schlus­ses.

2 Ist der Ge­samt­ar­beits­ver­trag nicht auf be­stimm­te Zeit ab­ge­schlos­sen und sieht er nichts an­de­res vor, so kann er von je­der Ver­trags­par­tei mit Wir­kung für al­le an­de­ren Par­tei­en nach Ab­lauf ei­nes Jah­res je­der­zeit auf sechs Mo­na­te ge­kün­digt wer­den. Die­se Be­stim­mung gilt sinn­ge­mä­ss auch für den An­schluss.

BGE

130 III 19 () from 2. Oktober 2003
Regeste: a Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer. Der Wegfall des GAV verändert den Inhalt der unterstellten Einzelarbeitsverträge vorbehältlich anderer Abrede nicht (E. 3.1).

138 III 107 (4A_466/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: Art. 329d Abs. 1 und Art. 356c Abs. 1 OR; Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes; Abänderung eines Gesamtarbeitsvertrages. Die Zulagen für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind bei der Berechnung des Lohnes gemäss Art. 329d Abs. 1 OR nur zu berücksichtigen, wenn sie einen andauernden und regelmässigen Charakter haben (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Ein Schiedsgericht, das in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, hat nicht die Kompetenz, diesen abzuändern (E. 4).

141 III 418 (4A_24/2015) from 28. September 2015
Regeste: Gesamtarbeitsvertrag; Solidaritätsbeitrag; Anschluss-/Vertragszwang (Art. 356b Abs. 2 und 3 OR). Formen der Unterstellung eines Arbeitnehmers unter einen Gesamtarbeitsvertrag (E. 2). Grundsätze der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (E. 3). Anschluss-/Vertragszwang als Folge einer Gleichbehandlungsklausel (E. 4.1). Ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes ist, kann nicht zur Leistung eines Solidaritätsbeitrages gezwungen werden, wenn die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages den Beitritt der Gewerkschaft verweigern, welcher der Arbeitnehmer angehört, und wenn diese die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sozialpartnerin erfüllt (E. 4.2 und 4.3).

 

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