Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 360a214

IV. Min­dest­löh­ne

1. Vor­aus­set­zun­gen

 

1 Wer­den in­ner­halb ei­ner Bran­che oder ei­nem Be­ruf die orts‑, be­rufs- oder bran­chen­üb­li­chen Löh­ne wie­der­holt in miss­bräuch­li­cher Wei­se un­ter­bo­ten und liegt kein Ge­samt­ar­beits­ver­trag mit Be­stim­mun­gen über Min­dest­löh­ne vor, der all­ge­mein ver­bind­lich er­klärt wer­den kann, so kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de zur Be­kämp­fung oder Ver­hin­de­rung von Miss­bräu­chen auf An­trag der tri­par­ti­ten Kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 360b einen be­fris­te­ten Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag er­las­sen, der nach Re­gio­nen und ge­ge­be­nen­falls Or­ten dif­fe­ren­zier­te Min­dest­löh­ne vor­sieht.

2 Die Min­dest­löh­ne dür­fen we­der dem Ge­sam­t­in­ter­es­se zu­wi­der­lau­fen noch die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen an­de­rer Bran­chen oder Be­völ­ke­rungs­krei­se be­ein­träch­ti­gen. Sie müs­sen den auf re­gio­na­len oder be­trieb­li­chen Ver­schie­den­hei­ten be­ru­hen­den Min­der­heits­in­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Bran­chen oder Be­ru­fe an­ge­mes­sen Rech­nung tra­gen.

3 Wird wie­der­holt ge­gen die Be­stim­mun­gen über den Min­dest­lohn in ei­nem Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag nach Ab­satz 1 ver­stos­sen oder lie­gen Hin­wei­se vor, dass der Weg­fall des Nor­ma­l­ar­beits­ver­tra­ges zu er­neu­ten Miss­bräu­chen nach Ab­satz 1 füh­ren kann, so kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de den Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag auf An­trag der tri­par­ti­ten Kom­mis­si­on be­fris­tet ver­län­gern.215

214 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz ent­sand­ten Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, in Kraft seit 1. Ju­ni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

215 Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

BGE

134 I 269 (8C_184/2008) from 3. Oktober 2008
Regeste: Art. 9 und 49 Abs. 1 BV; Art. 356 ff. OR; Gesetzgebung des Kantons Genf in Sachen Arbeitslosigkeit; Vernehmlassungsverfahren vor der Verabschiedung des Ausführungsreglements; Minimallöhne für Solidaritätsbeschäftigungen ("emplois de solidarité"); Gesamt- und Normalarbeitsverträge; abstrakte Normenkontrolle. Art. 53 des Gesetzes des Kantons Genf in Sachen Arbeitslosigkeit: Konsultation der Sozialpartner vor der Verabschiedung oder Abänderung der Ausführungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Bestimmung bei der Verabschiedung des Ausführungsreglements vom 23. Januar 2008 zum Gesetz in Sachen Arbeitslosigkeit stellt angesichts der konkreten Umstände keinen genügend schweren Mangel dar, um die Aufhebung des Reglements in seiner Gesamtheit zu bewirken (E. 3). Art. 45G des Gesetzes: Bestimmung der Minimallöhne für Solidaritätsbeschäftigungen ("emplois de solidarité") auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt. Das Ausführungsreglement vom 23. Januar 2008 ist mit dieser Bestimmung vereinbar und die Minimallöhne wurden im für diesen Zweck vorgesehenen besonderen Verfahren festgelegt (E. 4 und 5). Vorrang des Bundesrechts: Die in Art. 43 des Ausführungsreglements festgelegten Minimallöhne widersprechen den die Gesamt- und Normalarbeitsverträge betreffenden Art. 356 ff. und 359 ff. OR nicht (E. 6).

138 III 750 (4A_292/2012) from 16. Oktober 2012
Regeste: Von einem ausländischen Staat im Dienst des Chefs einer ständigen Mission beschäftigte ausländische Hausangestellte; Garantieerklärung des Arbeitgebers gegenüber der Schweiz; Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts (Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 18 IPRG). Durch die Unterzeichnung der Garantieerklärung hat sich der ausländische Staat gegenüber der Schweiz verpflichtet, die Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten, die auf eine in Genf arbeitende Hausangestellte anwendbar sind. Diese öffentlichrechtliche Verpflichtung hat gemäss Art. 342 Abs. 2 OR zivilrechtliche Wirkungen, indem sich die Hausangestellte vor dem Zivilgericht auf sie berufen kann (E. 2.3 und 2.4). Da Art. 342 Abs. 2 OR eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 18 IPRG ist, tritt das von den Parteien gewählte ausländische Recht gegenüber dem anwendbaren schweizerischen Recht zurück (E. 2.5).

140 III 59 (4C_3/2013, 4C_4/2013) from 20. November 2013
Regeste: Art. 360a OR; Normalarbeitsvertrag mit Mindestlohn; Lohndumping. Ermittlung einer wiederholten missbräuchlichen Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne (E. 10).

143 I 403 (2C_774/2014) from 21. Juli 2017
Regeste: Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7).

143 II 102 (2C_625/2016) from 12. Dezember 2016
Regeste: Art. 360a und 360b OR; Art. 1 und 7 EntsG; Art. 11 und 16c EntsV; Personenfreizügigkeit, flankierende Massnahmen gegen Lohndumping, Auskunftsrecht der tripartiten Kommissionen. Rechtliche Grundlagen und Zweck der so genannten flankierenden Massnahmen (E. 2.1 und 2.2); Funktion und Aufgaben der tripartiten Kommissionen, insbesondere Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente gemäss Art. 360b Abs. 5 OR (E. 2.3 und 2.4). Werden die Entstehungsgeschichte, die systematische Einordnung der Norm und die entsprechende Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntsG miteinbezogen, führt die Auslegung von Art. 360b Abs. 5 OR zum Ergebnis, dass eine Verpflichtung der kontrollierten Unternehmen besteht, den tripartiten Kommissionen alle notwendigen Unterlagen, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind, herauszugeben bzw. zuzustellen (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden