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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 406b

B. Ver­mitt­lung von oder an Per­so­nen aus dem Aus­land

I. Kos­ten der Rück­rei­se

 

1 Reist die zu ver­mit­teln­de Per­son aus dem Aus­land ein oder reist sie ins Aus­land aus, so hat ihr der Be­auf­trag­te die Kos­ten der Rück­rei­se zu ver­gü­ten, wenn die­se in­nert sechs Mo­na­ten seit der Ein­rei­se er­folgt.

2 Der An­spruch der zu ver­mit­teln­den Per­son ge­gen den Be­auf­trag­ten geht mit al­len Rech­ten auf das Ge­mein­we­sen über, wenn die­ses für die Rück­rei­se­kos­ten auf­ge­kom­men ist.

3 Der Be­auf­trag­te kann vom Auf­trag­ge­ber nur im Rah­men des im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Höchst­be­trags Er­satz für die Rück­rei­se­kos­ten ver­lan­gen.