Bundesgesetz
|
Art. 406c
II. Bewilligungspflicht 1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
|