Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 407

A. Kre­dit­brief

 

1 Kre­dit­brie­fe, durch die der Adressant den Adres­sa­ten mit oder oh­ne An­ga­be ei­nes Höchst­be­tra­ges be­auf­tragt, ei­ner be­stimm­ten Per­son die ver­lang­ten Be­trä­ge aus­zu­be­zah­len, wer­den nach den Vor­schrif­ten über den Auf­trag und die An­wei­sung be­ur­teilt.

2 Wenn kein Höchst­be­trag an­ge­ge­ben ist, so hat der Adres­sat bei An­for­de­run­gen, die den Ver­hält­nis­sen der be­tei­lig­ten Per­so­nen of­fen­bar nicht ent­spre­chen, den Adressan­ten zu be­nach­rich­ti­gen und bis zum Emp­fan­ge ei­ner Wei­sung des­sel­ben die Zah­lung zu ver­wei­gern.

3 Der im Kre­dit­brie­fe ent­hal­te­ne Auf­trag gilt nur dann als an­ge­nom­men, wenn die An­nah­me be­züg­lich ei­nes be­stimm­ten Be­tra­ges er­klärt wor­den ist.

BGE

100 II 145 () from 11. Juni 1974
Regeste: Dokumenten-Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung. Bedeutung der Kenntnisse der fachkundigen Mitglieder der kantonalen Instanz für die rechtliche Würdigung der Klausel (Erw. 3). Letztere bezweckt, dem Akkreditivsteller Kredit zu verschaffen und ihn von der Pflichtzur Erfüllung Zug um Zug zu befreien. Die Akkreditivbank kann daher - mangels gegenteiliger Abrede - nach Art. 81 OR ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Anweisungsempfänger (Begünstigtem) vor dem Verfalltag nachkommen (Erw. 4).

110 III 35 () from 27. Februar 1984
Regeste: Arrestvollzug. Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB. Der Gläubiger, der seine Pflichten als Verkäufer erfüllt hat und in der Folge die gelieferte Ware mit Arrest belegen lässt, um sich für eine nach Bestellung der arrestierten Ware entstandene Schadenersatzforderung gegen den Käufer Deckung zu verschaffen, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.

117 III 76 () from 20. August 1991
Regeste: Art. 271 ff. SchKG; Arrestierung einer Bankgarantie. 1. Kriterien zur Unterscheidung zwischen selbständiger und akzessorischer Sicherung (E. 6b). 2. Die auf Verlangen des Auftraggebers verfügte Arrestierung einer zugunsten des Arrestschuldners ausgestellten Bankgarantie ist selbst dann nicht unhaltbar und somit willkürlich, wenn die Forderungen sich aus dem Grundvertrag ergeben (E. 7).

 

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