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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 418d

II. Ge­heim­hal­tungs­pflicht und Kon­kur­renz­ver­bot

 

1 Der Agent darf Ge­schäfts­ge­heim­nis­se des Auf­trag­ge­bers, die ihm an­ver­traut oder auf Grund des Agen­tur­ver­hält­nis­ses be­kannt ge­wor­den sind, auch nach Be­en­di­gung des Ver­tra­ges nicht ver­wer­ten oder an­de­ren mit­tei­len.

2 Auf ein ver­trag­li­ches Kon­kur­renz­ver­bot sind die Be­stim­mun­gen über den Dienst­ver­trag ent­spre­chend an­wend­bar. Ist ein Kon­kur­renz­ver­bot ver­ein­bart, so hat der Agent bei Auf­lö­sung des Ver­tra­ges einen un­ab­ding­ba­ren An­spruch auf ein an­ge­mes­se­nes be­son­de­res Ent­gelt.