Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 418h

b. Da­hin­fal­len

 

1 Der An­spruch des Agen­ten auf Pro­vi­si­on fällt nach­träg­lich in­so­weit da­hin, als die Aus­füh­rung ei­nes ab­ge­schlos­se­nen Ge­schäf­tes aus ei­nem vom Auf­trag­ge­ber nicht zu ver­tre­ten­den Grun­de un­ter­bleibt.

2 Er fällt hin­ge­gen gänz­lich da­hin, wenn die Ge­gen­leis­tung für die vom Auf­trag­ge­ber be­reits er­brach­ten Leis­tun­gen ganz oder zu ei­nem so gros­sen Teil un­ter­bleibt, dass dem Auf­trag­ge­ber die Be­zah­lung ei­ner Pro­vi­si­on nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

BGE

121 III 414 () from 14. September 1995
Regeste: Agenturvertrag; Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs (Art. 418g und Art. 418t OR). Entstehung des Provisionsanspruchs (Art. 418g OR). Fälligkeit der Provisionsansprüche bei Beendigung des Agenturvertrags (Art. 418t OR). Wann bei Abschluss-, Vermittlungs- oder Werbetätigkeit (E. 1)? Vereinbarung über den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs. Auslegung nach den Grundsätzen über die Vertragsauslegung (E. 2a und b). Ausgenommen sind solche abweichenden Vereinbarungen bei der Vermittlungsagentur (E. 2c).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback