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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 420

II. Haf­tung des Ge­schäfts­füh­rers im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ge­schäfts­füh­rer haf­tet für je­de Fahr­läs­sig­keit.

2 Sei­ne Haft­pflicht ist je­doch mil­der zu be­ur­tei­len, wenn er ge­han­delt hat, um einen dem Ge­schäfts­herrn dro­hen­den Scha­den ab­zu­wen­den.

3 Hat er die Ge­schäfts­füh­rung ent­ge­gen dem aus­ge­spro­che­nen oder sonst er­kenn­ba­ren Wil­len des Ge­schäfts­herrn un­ter­nom­men und war des­sen Ver­bot nicht un­sitt­lich oder rechts­wid­rig, so haf­tet er auch für den Zu­fall, so­fern er nicht be­weist, dass die­ser auch oh­ne sei­ne Ein­mi­schung ein­ge­tre­ten wä­re.